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Zulassung

Gesetzgebung

Chiptuning Gaspedal Tuning Zulassung

RECHTLICHE HINWEISE

Gesetzestext


Art. 34 Abs.2, Bst. c VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge)

"Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:1 c. Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern. Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche eingehalten sind."

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Art. 219, Abs.2, Bst. f VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge)

"Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, mit Busse bestraft, wer: f. als Fahrzeughalter oder -halterin meldepflichtige Änderungen nicht meldet ."

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Was heisst das nun für Sie als Fahrzeughalter?

Ganz einfach:
Sämtliche Änderungen an der Motorelektronik, welche die Leistung, die Geräuschentwicklung oder das Abgasverhalten Ihres Fahrzeugs beeinflussen, dazu zählt somit auch das Chip-Tuning von Autofaszination, müssen von Ihnen bei Ihrer Zulassungsbehörde gemeldet werden. Die Änderungen werden von Ihrer Zulassungsbehörde geprüft und in die Fahrzeugpapiere eingetragen.
Sofern Sie die Änderungen an Ihrem Fahrzeug nicht bei Ihrer Zulassungsbehörde melden, machen Sie sich als Fahrzeughalter strafbar.
Die Prüfung der Änderung an Ihrem Fahrzeug bei Ihrer Zulassungsbehörde erfolgt in einem vereinfachten Verfahren, soweit für das verbaute Produkt bzw. die Modifikation an Ihrem Fahrzeug eine Typengenehmigung vorliegt und kann ohne weiteren Aufwand in Ihre Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Bei der Typengenehmigung handelt es sich um ein Gutachten durch das vom ASTRA (Bundesamt für Strassen) beauftragte DTC (Dynamic Test Center in Vauffelin). Für die Typengenehmigung prüft das DTC, ob das Fahrzeug auch nach einem Einbau einer Motorleistungssteigerung verkehrs- und betriebssicher ist und sämtliche Vorschriften betreffend Lärm und Abgas eingehalten sind.
Die Typengenehmigung kann in Form einer Konformitätsbewertung (für Produkte mit Neuzulassung) oder Konformitätsbeglaubigung (für Produkte mit EU-Zulassung) vorliegen.
Liegt für das verbaute Produkt bzw. die Modifikation an Ihrem Fahrzeug keine Typengenehmigung durch den Hersteller des Produktes vor, kann die Prüfung in Form einer Einzelabnahme erfolgen.

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